Staatliche Förderung: Die Beiträge sind pro Jahr bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West) steuerfrei. Pauschal versteuerte Beiträge sowie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung riestergeförderte Beiträge werden auf den Dotierungsrahmen angerechnet. Sozialversicherungsfreiheit hingegen besteht bis zu 4 % der genannten Beitragsbemessungsgrenze.
Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss: Bei Entgeltumwandlung Weitergabe eingesparter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von bis zu 15 % an den Arbeitnehmer.
Flexibler Leistungszeitpunkt: Sie können den Rentenbeginn flexibel nach Vollendung des 62. Lebensjahres festlegen.
Sicherheit bei Insolvenz: Keine Verwertungsmöglichkeit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften bei Insolvenz in der Anwartschaftsphase.
Sicherheit bei Arbeitslosigkeit: Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz sind nicht verwertbar und somit Hartz IV-sicher.
Freibetrag auf die Grundsicherung: Erhalten Rentner gesetzliche Leistungen aus der staatlich zugesicherten Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, wird eine Leistung aus freiwilliger zusätzlicher Altersvorsorge (zum Beispiel eine betriebliche Altersversorgung) bis zu einem bestimmten Betrag nicht auf die Grundsicherung angerechnet.